23 O 367/17•Landgericht Düsseldorf, 2018-07-11, 23 O 367/17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 23 O 367/17 — Sonstige
Entscheidungsdatum: 2018-07-11
Aktenzeichen: 23 O 367/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0711.23O367.17.00
Dokumenttyp: Sonstige
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin oder von der Klägerin beauftragte Dritte das Grundstück des Beklagten „B, 40223 Düsseldorf“ zur Ausführung der auf dem Grundstück der Klägerin „Aa, 40223 Düsseldorf“ beabsichtigten Baumaßnahmen einen Monat nach der Anzeige des beabsichtigten Baubeginns für einen Zeitraum von 6 Monaten betreten und die mit Schreiben vom 13.02.2017 angezeigten Arbeiten ausführen. Insbesondere hat der Beklagte einen Monat nach der Anzeige des beabsichtigten Baubeginns zu dulden, dass auf seinem Grundstück die Baugrubenböschung von der Klägerin oder von der Klägerin beauftragten Dritten wieder verfüllt wird.
Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt
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