3 O 250/15•Landgericht Düsseldorf, 2018-07-26, 3 O 250/15
Full text
Landgericht Düsseldorf — 3 O 250/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-26
Aktenzeichen: 3 O 250/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0726.3O250.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
die Beklagten zu 2, 4 und 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro, eine Entschädigung für seelisch zugefügtes Leid in Höhe von 25.000,00 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2015, sowie weitere 85.000,00 Euro (fiktiver Haushaltsführungsschaden) zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zu 3 trägt der Kläger; im Übrigen werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Beklagten zu 2, 4 und 5 gegeneinander aufgehoben.
Ansonsten tragen der Kläger und die Beklagten zu 2, 4 und 5 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 70 Hundertstel und die Beklagten zu 30 Hundertstel.
Das Urteil ist für den Kläger sowie wegen der außergerichtlichen Kosten für die Beklagten zu 1 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutragenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistungen können durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.
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