2a O 201/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-08-09, 2a O 201/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 201/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-09
Aktenzeichen: 2a O 201/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0809.2A.O201.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird in Kenntnis der Schutzschrift vom 03.08.2018 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im Gebiet der Europäischen Union Hosen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen und/oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifen-Kennzeichnung gemäß den nachstehenden Abbildungen versehen sind
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegnerin zu ¾ auferlegt.
IV.
Bei Zustellung dieses Beschlusses sollen eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen – ausgenommen die Anlage LSG 8 - und des Schriftsatzes vom 07.08.2018 beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt.
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