14c O 128/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-10-22, 14c O 128/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14c O 128/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-22
Aktenzeichen: 14c O 128/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1022.14C.O128.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Strümpfe, die mit dem nachstehend wiedergegebenen Motiv versehen sind:
anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.
II.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin im Zusammenhang
mit sämtlichen von ihr, der Antragsgegnerin, angebotenen, vertriebenen und/oder in
sonstiger Weise in den Verkehr gebrachten Waren gemäß Ziffer I. unter Vorlage von
Rechnungen und Lieferscheinen unverzüglich Auskunft über Name/n und
Anschrift/en des/der Hersteller/s, des/der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
sämtlicher gewerblicher Abnehmer, über die Menge der von ihrem/ihren Lieferanten
erhaltenen Artikel der bezeichneten Art sowie über die Preise, die die
Antragsgegnerin für diese Waren bezahlt hat, zu erteilen.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 140.000,-- Euro festgesetzt.
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