Landgericht Düsseldorf, 2019-01-11, 38 O 5/19

38 O 5/19Cantonal CourtJan 11, 2019

Full text

Landgericht Düsseldorf — 38 O 5/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-11

Aktenzeichen: 38 O 5/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0111.38O5.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe einzuführen, daraus auszuführen, sie dort anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn diese mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die im Schuhaußenbereich ansetzt und sich geschwungen und verjüngend nach oben erstreckt und zwar in der aus den im Anschluss an die Gründe wiedergegebenen Abbildungen 1 bis 4 ersichtlichen Weise.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht; die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren organschaftlichen Vertretern.

Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen zugestellt werden.

Der Streitwert wird auf € 250.000 festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die im Anschluss an die Entscheidungsgründe exemplarisch eingefügten Abbildungen Bezug genommen.

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