Landgericht Düsseldorf, 2019-01-14, 8 OH 5/16

8 OH 5/16Cantonal CourtJan 14, 2019

Regest

(nicht amtlich) 1. Bei der Berechnung der für eine Vorschussgewährung gem. § 3 Alt. 2 JVEG erforderlichen zu erwartenden Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen in Höhe von mindestens 2.000,01 EUR sind neben dem Honorar für die Leistung gem. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 – 11 JVEG auch die weiteren in § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG genannten Aufwendungen (Fahrtkostenersatz gem. § 5 JVEG, Entschädigung für Aufwand gem. § 6 JVEG und Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen gem. §§ 7 und 12 JVEG) sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen. 2. Eine Vorschussgewährung nach § 3 Alt. 1 JVEG für den Fall, dass dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden, kann erfolgen, wenn die Fahrtkosten oder sonstigen Aufwendungen einen Betrag von 250 EUR übersteigen. 3.Aufwendungen für Hilfskräfte können gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG auch im Rahmen der Vorschussgewährung nach § 3 JVEG nur berücksichtigt werden, wenn die die von der Hilfskraft verrichteten Arbeiten konkret und zeitlich und sachlich im Einzelnen abgrenzbar benannt werden.

Full text

Landgericht Düsseldorf — 8 OH 5/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-14

Aktenzeichen: 8 OH 5/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0114.8OH5.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich)

  1. Bei der Berechnung der für eine Vorschussgewährung gem. § 3 Alt. 2 JVEG erforderlichen zu erwartenden Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen in Höhe von mindestens 2.000,01 EUR sind neben dem Honorar für die Leistung gem. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 – 11 JVEG auch die weiteren in § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG genannten Aufwendungen (Fahrtkostenersatz gem. § 5 JVEG, Entschädigung für Aufwand gem. § 6 JVEG und Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen gem. §§ 7 und 12 JVEG) sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

  2. Eine Vorschussgewährung nach § 3 Alt. 1 JVEG für den Fall, dass dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden, kann erfolgen, wenn die Fahrtkosten oder sonstigen Aufwendungen einen Betrag von 250 EUR übersteigen.

3.Aufwendungen für Hilfskräfte können gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG auch im Rahmen der Vorschussgewährung nach § 3 JVEG nur berücksichtigt werden, wenn die die von der Hilfskraft verrichteten Arbeiten konkret und zeitlich und sachlich im Einzelnen abgrenzbar benannt werden.

Tenor

Der Antrag des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. vom 21.06.2018 auf Bewilligung eines Vorschusses in Höhe von 2.130,29 EUR wird zurückgewiesen.

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