4b O 119/17•Landgericht Düsseldorf, 2019-02-07, 4b O 119/17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 119/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-07
Aktenzeichen: 4b O 119/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0207.4B.O119.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
-
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Zündkerzen einer Brennkraftmaschine für Ottogasmotoren mit einem einen Isolationskörper umgebenden Zündkerzengehäuse sowie einer Mittelelektrode und zumindest einer, von einem Masseelektrodenträger getragenen Masseelektrode, wobei die Zündflächen der Mittelelektrode und die Zündfläche der Masseelektrode von einer eine brennraumseitig offene Kammer ausbildenden Wandung umgeben sind,
in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wenn
auf dem brennraumseitigen Endbereich des Zündkerzengehäuses ein Endteil aufgesetzt ist, der Elektrodenträger und die Wandung auf diesem Endteil aufgesetzt sind und die Wandung den Masseelektrodenträger in einem Abstand unter Ausbildung eines Spaltes umgibt;
-
- der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen, hilfsweise Quittungen (beschränkt auf die Angaben gem. Ziff. 2. a.-c.), in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form, (bspw. als xls-Datei), in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. November 2016 in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat und zwar unter Angabe
-
a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
-
b. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
-
c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
-
d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
-
e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
-
f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei
- es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nichtgewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;
und
-
geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
-
- die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand, der hiesigen Entscheidung unter Angabe des Gerichts sowie des Aktenzeichens und der Veröffentlichungsnummer des Streitpatents mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt;
-
- die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. November 2016 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 Prozent, im Übrigen die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 10 %, im Übrigen die Streithelferin.
V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000 € vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Tenor zu I.1., I.3. und I.4.: 295.000 €
Tenor zu I. 2.: 112.000 €
Tenor zu IV.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Für die Beklagte und die Streithelferin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.