34 O 75/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-03-06, 34 O 75/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 34 O 75/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-06
Aktenzeichen: 34 O 75/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0306.34O75.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
geschäftlich handelnd mit den nachfolgenden Angaben zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass der niedergelassene Zahnarzt berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ zu führen:
„Kieferorthopädie in der X wie geschehen in Anlage K 1, K 2 und/oder K 3,
und/oder
„Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“, wie geschehen in Anlage K 2,
und/oder
„Praxis für Kieferorthopädie“, wie geschehen in Anlage K 3,
und/oder
„Kieferorthopädie der B“, wie geschehen in Anlage K 2,
und/oder
„Kieferorthopädie der Düsseldorfer B“, wie geschehen in Anlage K 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 25.000,-- €
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