Landgericht Düsseldorf, 2019-03-15, 25 T 88/19

25 T 88/19Cantonal CourtMar 15, 2019

Regest

(Nicht amtlich) ◦1. Das Gericht schließt sich der Beurteilung des Bundesgerichtshof in der in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantworteten Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt, dahingehend an, dass dem Gläubiger eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr zusteht, weil die Einholung von Drittauskünften eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellt (BGH, Beschl. vom 20.09.2018 (I ZB 120/17). ◦2. Eine Kostenerstattung kommt nach § 788 ZPO nur in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war. Dies ist im Hinblick auf die Einholung von Drittauskünften erst der Fall, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht erteilt hat oder wenn er sein Vermögen offengelegt hat, aber die angegebenen Vermögenswerte voraussichtlich nicht ausreichen, um die Forderung des Gläubigers vollständig zu befriedigen.

Full text

Landgericht Düsseldorf — 25 T 88/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-15

Aktenzeichen: 25 T 88/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0315.25T88.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Normen: § 788 ZPO, §§ 802aa Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 802l ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG Nr. 33

Leitsätze

(Nicht amtlich)

◦1. Das Gericht schließt sich der Beurteilung des Bundesgerichtshof in der in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantworteten Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt, dahingehend an, dass dem Gläubiger eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr zusteht, weil die Einholung von Drittauskünften eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellt (BGH, Beschl. vom 20.09.2018 (I ZB 120/17).

◦2. Eine Kostenerstattung kommt nach § 788 ZPO nur in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war. Dies ist im Hinblick auf die Einholung von Drittauskünften erst der Fall, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht erteilt hat oder wenn er sein Vermögen offengelegt hat, aber die angegebenen Vermögenswerte voraussichtlich nicht ausreichen, um die Forderung des Gläubigers vollständig zu befriedigen.

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 30. November 2018 - 31 M 1010/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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