2a O 23/19•Landgericht Düsseldorf, 2019-04-03, 2a O 23/19
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 23/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-03
Aktenzeichen: 2a O 23/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0403.2A.O23.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
- I. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
zu behaupten:
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Im Detail:
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Ziffern I.1. und I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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