13 O 76/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-04-10, 13 O 76/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 13 O 76/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-10
Aktenzeichen: 13 O 76/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0410.13O76.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. #####/#### seit dem 02.02.2018 kein Anspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr zusteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 694,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlechterung des Fahrzeugs der Marke O 1.6 dCi 6MT 4*2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer SJNFDAJ11U1106998 an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und die Beklagte zur Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Darlehensraten nur Zug-um-Zug gegen Leistung dieses Wertersatzes verpflichtet ist.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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