4 KLs 6/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-04-17, 4 KLs 6/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4 KLs 6/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-17
Aktenzeichen: 4 KLs 6/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0417.4KLS6.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte G1 wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Die Angeklagte B1 wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, dirigistischer Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten.
Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Angeklagten B1 auferlegt.
Es wird ein Betrag in Höhe von 36.250,00 € eingezogen.
Es wird festgestellt, dass die Nebenklägerin C3 gegen die Angeklagte B1 dem Grunde nach einen Anspruch auf Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden hat, soweit diese auf dem Menschenhandel und der Zuhälterei zu Lasten der Nebenklägerin von Juni 2016 bis Oktober 2016 beruhen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen Straftat beruhen.
Die Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren bleibt dem Endurteil überlassen.
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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