12 O 158/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-05-08, 12 O 158/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 158/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-08
Aktenzeichen: 12 O 158/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0508.12O158.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
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im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für das Produkt W wie in Anlage K1 wiedergegeben zu werben oder werben zu lassen, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist: „Sprach- und Videotelefonie, Werbung, das Öffnen von externen Links sind nicht im W enthalten und werden auf das Tarif-Datenvolumen angerechnet.“,
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in Bezug auf Zero-Rating-Tarifoptionen für Mobilfunkverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen
a. „Die jeweils aktuell teilnehmenden Apps sowie weitere Informationen finden Sie unter X1 oder in Ihrer N. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich vor der Nutzung über die jeweils aktuell teilnehmenden Partner zu informieren.“
b. „Der W gilt nur im Inland. Im Ausland wird die Nutzung der im Q inkludierten Apps auf das inkludierte Tarif-Datenvolumen angerechnet.“
c. „Die Mindestlaufzeit beträgt 24 Monate, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Falls Sie nicht rechtzeitig kündigen, verlängert sich der W automatisch um ein Jahr.“
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2018 zu zahlen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs zu Ziff. IV. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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