2a O 129/19•Landgericht Düsseldorf, 2019-06-26, 2a O 129/19
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 129/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-26
Aktenzeichen: 2a O 129/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0626.2A.O129.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:
- I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter der Bezeichnung
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zum Kauf anzubieten und/oder zum Kauf anbieten zu lassen, wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.
- II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Antragsgegnerin, angedroht.
- III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
- IV. Bei Zustellung dieses Beschlusses sollen eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
- V. Der Streitwert wird auf 80.000,00 Euro festgesetzt.
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