19 S 152/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-06-27, 19 S 152/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 19 S 152/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-27
Aktenzeichen: 19 S 152/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0627.19S152.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung WE-Nummer 13 im 3. Obergeschoss des Hauses Flachsbleiche 82 in 41179 Mönchengladbach durch geeignete Trittschallschutzmaßnahmen in Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Diele dafür zu sorgen, dass ein Norm-Trittschallpegel des Fußbodens von L'n,w ≤ 53 dB eingehalten wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 30% und der Beklagte 70%. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger vorab.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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