7 O 269/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-10-22, 7 O 269/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 7 O 269/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-22
Aktenzeichen: 7 O 269/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1022.7O269.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.615,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges T2 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ7NZBV503912.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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