37 O 26/19•Landgericht Düsseldorf, 2019-11-28, 37 O 26/19
Full text
Landgericht Düsseldorf — 37 O 26/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: 37 O 26/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1128.37O26.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis
„X“
und/oder
„X)“ zu werben:
-
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Das Urteil ist aus dem Tenor zu 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
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