12 O 125/19•Landgericht Düsseldorf, 2019-12-04, 12 O 125/19
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 125/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-04
Aktenzeichen: 12 O 125/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1204.12O125.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, aufzustellen und zu verbreiten:
a) „11 Verfahren, die Herr L1 gegen den klagewütigen Herrn D bereits gewonnen hat, sprechen für sich.“
b) „Seit mehreren Jahren treibt Herrn D eine Rachewut an, die dazu geführt hat, dass Herr D bis heute 11 Klagen, Einstweilige Verfügungsverfahren pp. vor diversen Gerichten verloren hat.“
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Dem Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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