12 O 63/19•Landgericht Düsseldorf, 2019-12-11, 12 O 63/19
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 63/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-11
Aktenzeichen: 12 O 63/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1211.12O63.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Vermietung von Batterien an Verbraucher, die nachfolgende und/oder inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge darauf zu berufen:
„Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14- tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt. “
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft zu vollstrecken ist an dem Generaldirektor der Beklagten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR.
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