4a O 69/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-12-19, 4a O 69/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 69/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-19
Aktenzeichen: 4a O 69/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1219.4A.O69.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00– ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
a) Schlösser für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast, und umfassend eine Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast,
wobei die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei
die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
wenn die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweist,
(DE A, Anspruch 1),
b) Schlösser für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast und umfassend eine Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
wenn die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist,
und wenn
die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweist,
(DE B, Schutzansprüche 1 und 4);
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 24.08.2017 sowie die unter I. 1. b bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 03.04.2011 sowie die unter I. 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
und wobei die Angaben zu I. 3. d) bezüglich der unter I. 1. a) bezeichneten Handlungen nur für die Zeit ab dem 24.09.2017 zu machen sind;
-
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. a) und/oder Ziffer I. 1. b) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;
-
die unter I. 1. a) bezeichneten, seit dem 24.09.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse und die unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten, seit dem 17.10.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, die sich im Besitz gewerblicher Dritter befinden, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des DE A und/oder des DE B erkannt wurde, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben mit der verbindlichen Zusage, dass die Beklagte den Kaufpreis, soweit er bereits bezahlt ist, erstattet und notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten übernimmt, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt,
-
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 03.04.2011 bis 23.09.2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
-
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 24.09.2017 begangenen Handlungen und durch die unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten, seit dem 17.10.2015 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1,5 Mio. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1,1 Mio. Ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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