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017 KLs 2/21•Landgericht Düsseldorf, 2022-05-19, 017 KLs 2/21
Entscheidungsdatum: 2022-05-19
Aktenzeichen: 017 KLs 2/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0519.017KLS2.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. große Strafkammer
Der Angeklagte IG wird wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte CH wird wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung gelten von den Freiheitsstrafen der Angeklagten jeweils vier Monate als vollstreckt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: Bzgl. des Angeklagten IG §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 1, 56 StGB; bzgl. des Angeklagten CH §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1, 49, 56 StGB
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