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12 O 8/22•Landgericht Düsseldorf, 2023-02-16, 12 O 8/22
Entscheidungsdatum: 2023-02-16
Aktenzeichen: 12 O 8/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0216.12O8.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, verboten,
durch die Aussage „Wie kann es sein, dass die von Ihnen als Anlagediamanten verkauften Diamanten nahezu wertlos sind? “ zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Antragstellerin vertreibe nicht-werthaltige Diamanten,
wenn dies jeweils geschieht wie in den Beiträgen E, vorgelegt als Anlagenkonvolut AS 7.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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