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34 O 125/22•Landgericht Düsseldorf, 2023-09-25, 34 O 125/22
Entscheidungsdatum: 2023-09-25
Aktenzeichen: 34 O 125/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0925.34O125.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an ihrem vertretungsberechtigten Organ, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Telemedien anzubieten und dabei
und/oder
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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