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14c O 97/23•Landgericht Düsseldorf, 2023-10-05, 14c O 97/23
Entscheidungsdatum: 2023-10-05
Aktenzeichen: 14c O 97/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:1005.14C.O97.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer
I.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
untersagt,
Schuhe mit nachfolgend abgebildeter Fersengestaltung mit Fersenpolster in der/die Europäische(n) Union herzustellen, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen:
II.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
III.
Von den Verfahrenskosten haben die Antragstellerin 30% und die Antragsgegnerin 70% zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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