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14d O 25/24•Landgericht Düsseldorf, 2025-07-25, 14d O 25/24
Entscheidungsdatum: 2025-07-25
Aktenzeichen: 14d O 25/24
ECLI: ECLI:DE:LGD:2025:0725.14D.O25.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14 d. Zivilkammer
Der Tenor des Urteils der 14 d. Zivilkammer des Landgerichts W. vom 00.00.0000 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Y. vom 00.00.0000, Geschäftsnummer N01, bleibt insoweit aufrechtzuerhalten, als die Beklagte in diesem zur Zahlung von 19.201,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 16.235,82 EUR seit dem 00.00.0000 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.965,60 EUR seit dem 00.00.0000 verpflichtet wurde.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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