Landgericht Dortmund, 1987-06-04, 8 O 114/87

8 O 114/87Cantonal CourtJun 4, 1987

Full text

Landgericht Dortmund — 8 O 114/87 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1987-06-04

Aktenzeichen: 8 O 114/87

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1987:0604.8O114.87.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, bei Androhung eines

Ordnungsgeldes In Höhe von bis zu 50.000,-- DM für

jeden Fall des Zuwiderhandelns die Verwendung folgen-

der und diesen inhaltsgleichen Klauseln in allgemeinen

Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem

Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes zu unter-

lassen:

"1. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-

gungsfrist aus einem wichtigem Grund kündigen,

insbesondere

  1. wenn der Gesundheitszustand des Heimbewohners

sich nach ärztlichem Zeugnis so verändert, daß

eine sachgerechte Versorgung im Heim nicht mehr

möglich ist;

  1. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-

gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,

insbesondere

  1. wenn der Heimbewohner mit der Zahlung des

Pflegesatzes für aufeinanderfolgende

Termine in Höhe des monatlichen Pflegesatzes in

Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über

mehr als zwei Termine erstreckt, mit der

Entrichtung des Pflegesatzes in Höhe eines

Betrages in Verzug gekommen ist, der den

Pflegesatz für zwei Monate erreicht;

  1. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-

gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,

insbesondere

  1. wenn der Heimbewohner seine Verpflichtung aus §8

Satz 3 nicht erfüllt: welcher lautet: "Der

Heimbewohner verpflichtet sich bereits jetzt,

dieses Angebot anzunehmen, wenn es den vor-

stehenden Voraussetzungen entspricht. "

4, Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-

gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,

insbesondere

  1. wenn ihm infolge des Verhaltens des Heimbe-

wohners die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr

zugemutet werden kann;

  1. Beruht die fristlose Kündigung des Vertrages auf

einem Verschulden des Heimbewohners und kann dem

Heimträger die Fortsetzung des Vertrages bis zu

einer Neubesetzung des Heimplatzes nicht zugemutet

werden, so haftet der Heimbewohner für den etwaigen

Ausfall des Pflegesatzes bis zu einem Monat.

  1. Die Heimordnung in der jeweils gültigen Fassung ist

Bestandteil dieses Vertrages.“

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten

auferlegt.

Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-

heitsleistung in Höhe von 2.200,—- DM.

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