9 T 393/87•Landgericht Dortmund, 1987-08-04, 9 T 393/87
Full text
Landgericht Dortmund — 9 T 393/87 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1987-08-04
Aktenzeichen: 9 T 393/87
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1987:0804.9T393.87.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird im Kostenausspruch geändert:
Die außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
1m übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,--DM festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen
Auslagen für das Beschwerdeverfahren selbst.
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