Landgericht Dortmund, 1990-11-08, 8 O 343/90

8 O 343/90Cantonal CourtNov 8, 1990

Full text

Landgericht Dortmund — 8 O 343/90 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 1990-11-08

Aktenzeichen: 8 O 343/90

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1990:1108.8O343.90.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

l.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom

Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

in Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese nicht mit einem

Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden,

in allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhalts-

gleiche Klauseln zu verwenden:

Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Ver-

tragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor Ablauf schriftlich ge-

kündigt wird, jedoch längstens um 1 Jahr.

Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

Wer grob gegen die Regeln des Anstandes verstößt, erhält ohne

Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiträge weiter

entrichtet werden müssen.

Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird

keine Haftung übernommen.

Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf Kosten

dessen behoben, der sie bewirkt oder verursacht hat.

In den Sommerschulferien ist die Schule wegen Urlaubs des

Lehrpersonals für 3 Wochen geschlossen. Das gleiche gilt für

die gesetzlichen Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten

und Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht nicht.

Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf irgendwelche

Rückvergütung.

Da bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung

der Schule nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zah-

lungsverpflichtungen pünktlich nachkommen, wird wegen des

damit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und Sachkosten

für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr erhoben. Die Verzugszinsen

werden mit 12 % vereinbart.

Über die Anforderungen, die das vereinbarte Programm an den

Teilnehmer stellt, ist dieser aufgeklärt worden. Er erklärt

verbindlich, hierzu gesundheitlich und körperlich in der Lage

zu sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er nicht für

erforderlich.

Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die Schule nicht

für Gesundheitsschäden aufkommt, die aus der Verschleierung

des wahren Gesundheitszustandes entstehen können.

I

Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer die Einrich-

tungen der Schule auf eigenes Risiko dreimal wöchentlich an

den festgelegten Tagen kostenlos zur Verfügung.

DTC Schule behält sich Änderungen der Besuchstage und -Zeiten

vor.

Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer während der

Teilnahme an einem Kursus erleidet, wird ausgeschlossen,

soweit die Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Ver-

tragsverletzung der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder

grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Ver-

treters oder Erfüllungsgehilfen der Schule beruhen.

Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der Vertragsab-

lauf bei Einberufung zur Bundeswehr für die Dauer der Wehr-

dienstpflicht und bei Eintreten einer Schwangerschaft für die

Dauer eines Jahres.

Für diesen Fall verpflichtet sich der Teilnehmer, eine

Stornogebühr, die sofort zu entrichten ist, in Höhe von 14 %

der noch offenen Vertragssumme zu bezahlen.

Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches entbinden den Teil-

nehmer nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei

Unterbrechung infolge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder

aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z. B.

ärztliches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die

vereinbarte Zahlungsweise des Programms wird davon nicht

betroffen bzw. unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach

Absprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche innerhalb

der Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden.

In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauererkrankung oder in

sonstigen Härtefällen kann der Teilnehmer im Einvernehmen mit

der Schule einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatz-

person anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zahlungs-

verpflichtung.

Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu vertreten

hat (höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so

hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw.

Ersatzstunden.

Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des Stadtgebietes

berechtigt nicht zum Vertragsrücktritt.

II.

Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-

formel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf

Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene

Kosten bekanntzumachen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vor

14.000,— DM vorläufig vollstreckbar.

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