8 O 343/90•Landgericht Dortmund, 1990-11-08, 8 O 343/90
Full text
Landgericht Dortmund — 8 O 343/90 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1990-11-08
Aktenzeichen: 8 O 343/90
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1990:1108.8O343.90.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
l.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese nicht mit einem
Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden,
in allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhalts-
gleiche Klauseln zu verwenden:
Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Ver-
tragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor Ablauf schriftlich ge-
kündigt wird, jedoch längstens um 1 Jahr.
Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
Wer grob gegen die Regeln des Anstandes verstößt, erhält ohne
Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiträge weiter
entrichtet werden müssen.
Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird
keine Haftung übernommen.
Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf Kosten
dessen behoben, der sie bewirkt oder verursacht hat.
In den Sommerschulferien ist die Schule wegen Urlaubs des
Lehrpersonals für 3 Wochen geschlossen. Das gleiche gilt für
die gesetzlichen Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten
und Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht nicht.
Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf irgendwelche
Rückvergütung.
Da bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung
der Schule nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zah-
lungsverpflichtungen pünktlich nachkommen, wird wegen des
damit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und Sachkosten
für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr erhoben. Die Verzugszinsen
werden mit 12 % vereinbart.
Über die Anforderungen, die das vereinbarte Programm an den
Teilnehmer stellt, ist dieser aufgeklärt worden. Er erklärt
verbindlich, hierzu gesundheitlich und körperlich in der Lage
zu sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er nicht für
erforderlich.
Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die Schule nicht
für Gesundheitsschäden aufkommt, die aus der Verschleierung
des wahren Gesundheitszustandes entstehen können.
I
Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer die Einrich-
tungen der Schule auf eigenes Risiko dreimal wöchentlich an
den festgelegten Tagen kostenlos zur Verfügung.
DTC Schule behält sich Änderungen der Besuchstage und -Zeiten
vor.
Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer während der
Teilnahme an einem Kursus erleidet, wird ausgeschlossen,
soweit die Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Ver-
tragsverletzung der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Ver-
treters oder Erfüllungsgehilfen der Schule beruhen.
Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der Vertragsab-
lauf bei Einberufung zur Bundeswehr für die Dauer der Wehr-
dienstpflicht und bei Eintreten einer Schwangerschaft für die
Dauer eines Jahres.
Für diesen Fall verpflichtet sich der Teilnehmer, eine
Stornogebühr, die sofort zu entrichten ist, in Höhe von 14 %
der noch offenen Vertragssumme zu bezahlen.
Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches entbinden den Teil-
nehmer nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei
Unterbrechung infolge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder
aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z. B.
ärztliches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die
vereinbarte Zahlungsweise des Programms wird davon nicht
betroffen bzw. unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach
Absprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche innerhalb
der Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden.
In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauererkrankung oder in
sonstigen Härtefällen kann der Teilnehmer im Einvernehmen mit
der Schule einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatz-
person anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zahlungs-
verpflichtung.
Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat (höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so
hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw.
Ersatzstunden.
Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des Stadtgebietes
berechtigt nicht zum Vertragsrücktritt.
II.
Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-
formel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf
Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene
Kosten bekanntzumachen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vor
14.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
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