21 O 296/88•Landgericht Dortmund, 1991-01-14, 21 O 296/88
Full text
Landgericht Dortmund — 21 O 296/88 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-01-14
Aktenzeichen: 21 O 296/88
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1991:0114.21O296.88.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2 ) werden verurteilt,
als Gesamtschuldner an die Klägerin ein
Schmerzensgeld von 15.000,00 DM (i.W. fünf-
Zehntausend Deutsche Mark) abzüglich am
15.08.1990 gezahlte 2.000,00DM zu zahlen.
Über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich
der Kosten des Berufungsverfahrens wird
wie folgt entschieden:
Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten in voller Höhe selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 3) und 4) tragen diese selbst jeweils
2/7 und die Klägerin 5/7.
Von den Gerichtskosten und den außergericht-
lichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten
zu 1) und 2) als Gesamtschuldner
die Hälfte, die Beklagten zu 3) und 4)
als Gesamtschuldner 1/7 und die Klägerin 5/14.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 15.000,00 DM. Die
Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der
Beklagten zu 3) und 4) durch Sicherheitsleistung
von 1.500,00 DM abwenden, wenn
nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leisten.
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