Landgericht Dortmund, 1999-09-02, 3 O 372/98

3 O 372/98Cantonal CourtSep 2, 1999

Full text

Landgericht Dortmund — 3 O 372/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-02

Aktenzeichen: 3 O 372/98

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1999:0902.3O372.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

798,83 DM ( i. W.: siebenhundertachtundneunzig

83/100 Deutsche Mark ) nebst 6 % Zinsen seit dem

01.07.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen

Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht

die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

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