8 O 404/00•Landgericht Dortmund, 2000-12-08, 8 O 404/00
Full text
Landgericht Dortmund — 8 O 404/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-08
Aktenzeichen: 8 O 404/00
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2000:1208.8O404.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
7.627,00 DM (i. B. siebentausendsechshundert-
siebenundzwanzig Deutsche Mark) nebst jeweils
4 % Zinsen aus 91.239,29 DM für die Zeit vom
12.05.1999 bis 15.03.2000, aus 79.925,62 DM für
die Zeit vom 16.03.2000 bis 08.05.2000 und aus
7.627,00 DM seit dem 09.05.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt
jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die
Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Dortmund
entstanden sind.
Diese hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
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