18 O 70/02•Landgericht Dortmund, 2002-10-24, 18 O 70/02
Full text
Landgericht Dortmund — 18 O 70/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-24
Aktenzeichen: 18 O 70/02
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:1024.18O70.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Be-
zeichnung „Tauchschule E" sowie die Internet-
Domain „www.tauchschule-E.de" und damit verbun-
den die E-Mail-Adresse „C.X@tauchschule-
E.de''zu verwenden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteils ist wegen der Kosten in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betragesvorläufig
vollstreckbar.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.