8 O 507/01•Landgericht Dortmund, 2003-08-15, 8 O 507/01
Full text
Landgericht Dortmund — 8 O 507/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-15
Aktenzeichen: 8 O 507/01
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0815.8O507.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.875,59 €
(i.W.dreitausendachthundertfünfundsiebzig59/100Euro)
nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 %
und das beklagte Land zu 28%.
Die Kosten des Teilvergleichs werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch
nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit
in der gleichen Höhe leistet.
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