21 O 260/03•Landgericht Dortmund, 2004-08-25, 21 O 260/03
Full text
Landgericht Dortmund — 21 O 260/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-08-25
Aktenzeichen: 21 O 260/03
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0825.21O260.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in
Höhe von 10.000,00 € (i. W. zehntausend Euro) nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 21.05.03 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünf-
tigen materiellen und immateriellen Schäden auf Grund des Verkehrsunfalls
vom 19.03.02 auf der G-Straße, Einmündung T-Straße
in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs-
träger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-
treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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