Landgericht Dortmund, 2005-02-17, 2 O 148/04

2 O 148/04Cantonal CourtFeb 17, 2005

Regest

Der Risikoausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gem. Nr. 1 BBR setzt voraus, dass sich ein Risiko für einen in der Haftpflichtversicherung relevanten Fremdschaden erhöht. Daran fehlt es, wenn das Risiko seinerseits wegen eines Ausschlusses von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist (im Anschluss an BGH VersR 2004, 591).

Full text

Landgericht Dortmund — 2 O 148/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-17

Aktenzeichen: 2 O 148/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0217.2O148.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2.Zivilkammer

Normen: § 4 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 1 AHB, Nr. 1 BBR

Leitsätze

Der Risikoausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gem. Nr. 1 BBR setzt voraus, dass sich ein Risiko für einen in der Haftpflichtversicherung relevanten Fremdschaden erhöht. Daran fehlt es, wenn das Risiko seinerseits wegen eines Ausschlusses von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist (im Anschluss an BGH VersR 2004, 591).

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedin-gungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, soweit der Kläger aus dem Schadenfall vom 24. August 2003 in Anspruch genommen wird und es um Schadensersatzansprüche geht, die durch die Verletzung des Herrn F entstanden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 8.000,-- €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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