14 (V) M 2/05•Landgericht Dortmund, 2005-09-30, 14 (V) M 2/05
Full text
Landgericht Dortmund — 14 (V) M 2/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-30
Aktenzeichen: 14 (V) M 2/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0930.14V.M2.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte E wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte N wird unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte P wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Soweit der Angeklagte N freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Verbrechen und Vergehen gemäß:
E: §§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 1 Nr. 1, 92 b Abs. 1
Ausländergesetz; 267, 25 Abs. 2, 52, 53, 54 StGB;
N: §§ 92 a Abs. 1 Nr. und 2, 92 b Abs. 1 Ausländergesetz;
53, 54 StGB;
P: §§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 92 b Abs. 1 Ausländergesetz;
53, 54 StGB
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