2 O 9/05•Landgericht Dortmund, 2005-12-08, 2 O 9/05
Landgericht Dortmund, 2005-12-08, 2 O 9/05
2 O 9/05Cantonal CourtDec 8, 2005
Regest
In der Haftpflichtversicherung wird im Deckungsprozess gegen den Versicherer grundsätzlich nicht geprüft, ob der Haftpflichtanspruch begründet ist.
Full text
Landgericht Dortmund — 2 O 9/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-08
Aktenzeichen: 2 O 9/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1208.2O9.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AHB §§ 1, 3 Abs. 3
Leitsätze
In der Haftpflichtversicherung wird im Deckungsprozess gegen den Versicherer grundsätzlich nicht geprüft, ob der Haftpflichtanspruch begründet ist.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 28. Juli 2005
bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem und dem
Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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