2 O 270/06•Landgericht Dortmund, 2006-12-14, 2 O 270/06
Landgericht Dortmund, 2006-12-14, 2 O 270/06
2 O 270/06Cantonal CourtDec 14, 2006
Regest
Dem VR ist es in der Unfallversicherung auch dann nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist für die Einholung des ärztlichen Invaliditätsattestes gem. § 8 II (1) AUB 61 zu berufen,wenn er nach Fristablauf zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens dem VN nur geringfügig belastende Untersuchungen zumutet und danach die Zahlung einer Invaliditätsleistung ablehnt.
Full text
Landgericht Dortmund — 2 O 270/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-14
Aktenzeichen: 2 O 270/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1214.2O270.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Dem VR ist es in der Unfallversicherung auch dann nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist für die Einholung des ärztlichen Invaliditätsattestes gem. § 8 II (1) AUB 61 zu berufen,wenn er nach Fristablauf zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens dem VN nur geringfügig belastende Untersuchungen zumutet und danach die Zahlung einer Invaliditätsleistung ablehnt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem
Streitwert von 286.323,46 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
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