Landgericht Dortmund, 2007-03-13, 19 O 49/06

19 O 49/06Cantonal CourtMar 13, 2007

Full text

Landgericht Dortmund — 19 O 49/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-13

Aktenzeichen: 19 O 49/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0313.19O49.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen

Normen: UWG § 4; 5

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €

  • ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch mindestens zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd für Möbel, Einrichtungsgegenstände, Haushaltswaren und Zubehörartikel mit Preisnachlässen und/oder Preisreduzierungen und/oder Rabatten zu werben, wobei von diesen Preisnachlässen, Preisreduzierungen und/oder Rabatten Waren ausgenommen werden mit der Formulierung

„ausgenommen Prospektware“

und/oder

„ausgenommen A -Tiefpreise“.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €.

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