Landgericht Dortmund, 2008-11-26, 22 O 35/08

22 O 35/08Cantonal CourtNov 26, 2008

Regest

1. Der Fahrzeugversicherer wird bei einer Unfallflucht seines Versicherungsnehmers wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. 2. Zur Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich des erforderlichen Sachschadens ( hier: 50 Euro ) 3. Zur Bejahung eines hinreichenden Sachschadens unter dem Aspekt einer geschaffenen Gefährdungslage ( hier: heruntergefallene Lichtschute nach Kollision mit einer Ampel ) 4. Im Bereich der Fahrzeugversicherung kann bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit regelmäßig nicht vermutet werden, der Versicherungsnehmer habe die Obliegenheit zur baldigen Schadenanzeige nicht vorsätzlich verletzt ( Anschluß an OLG Hamm zfs 2005, 193 )

Full text

Landgericht Dortmund — 22 O 35/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-26

Aktenzeichen: 22 O 35/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1126.22O35.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Der Fahrzeugversicherer wird bei einer Unfallflucht seines Versicherungsnehmers wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

  2. Zur Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich des erforderlichen Sachschadens ( hier: 50 Euro )

  3. Zur Bejahung eines hinreichenden Sachschadens unter dem Aspekt einer geschaffenen Gefährdungslage ( hier: heruntergefallene Lichtschute nach Kollision mit einer Ampel )

  4. Im Bereich der Fahrzeugversicherung kann bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit regelmäßig nicht vermutet werden, der Versicherungsnehmer habe die Obliegenheit zur baldigen Schadenanzeige nicht vorsätzlich verletzt ( Anschluß an OLG Hamm zfs 2005, 193 )

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 12.140,00 € auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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