16 O 134/08•Landgericht Dortmund, 2008-12-18, 16 O 134/08
Full text
Landgericht Dortmund — 16 O 134/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-18
Aktenzeichen: 16 O 134/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1218.16O134.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs durch eine Wettbewerbshandlung den Telefon- und Internettarif „Call & Surf Comfort“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen unter Hinweis auf eine Preisreduzierung und/oder Angabe eines zuvor verlangten höheren Preises, sofern dieser vormals geltende Preis länger als 5 Monate vor dieser Werbung nicht verlangt worden ist, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 689,90 € (i. W.: sechshundertneunundachtzig 90/100 Euro) Abmahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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