33 KLs 4/08•Landgericht Dortmund, 2009-01-08, 33 KLs 4/08
Full text
Landgericht Dortmund — 33 KLs 4/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-08
Aktenzeichen: 33 KLs 4/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0108.33KLS4.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer
Tenor
Die Angeklagte Q wird wegen gewerbsmäßigen Betruges in 169 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, sowie wegen 55 Fällen der gewerbsmäßigen Untreue in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden ist. Soweit die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
- Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 266, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 21, 52, 53, 54, 56 StGB -
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