2 O 365/08•Landgericht Dortmund, 2009-01-22, 2 O 365/08
Full text
Landgericht Dortmund — 2 O 365/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-22
Aktenzeichen: 2 O 365/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0122.2O365.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.131,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.065,65 € seit dem 02.09.2008 sowie 02.10.2008
sowie weitere 2.696,54 € zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab November 2008 monat-lich 2.065,65 € längstens bis zum 01.09.2010 zu zahlen, zahlbar mo-natlich im Voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für den Berufsunfähigkeitsschutz
auf Basis einer Risikoversicherung mit der Versicherungsschein-
nummer 8519339 ab September 2008 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 65.000,00 € der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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