2 S 33/08•Landgericht Dortmund, 2009-01-29, 2 S 33/08
Landgericht Dortmund, 2009-01-29, 2 S 33/08
2 S 33/08Cantonal CourtJan 29, 2009
Regest
1. Zum Regress des Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers 2. Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers "durchkreutzt".
Full text
Landgericht Dortmund — 2 S 33/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-29
Aktenzeichen: 2 S 33/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0129.2S33.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 7 II (5) AKB; 6 Abs. 3 VVG a.F.; § 426 BGB
Leitsätze
-
Zum Regress des Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
-
Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers "durchkreutzt".
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.04.2008
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 930,80 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz seit dem 23.10.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert
von 930,80 € der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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