2 O 320/99•Landgericht Dortmund, 2009-11-26, 2 O 320/99
Full text
Landgericht Dortmund — 2 O 320/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-26
Aktenzeichen: 2 O 320/99
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1126.2O320.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
- an die Klägerin 853,17 € (i. W. achthundertdreiundfünfzig 17/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2009 zu zahlen,
-die Klägerin von Darlehensverbindlichkeiten für das Darlehen vom 24.05.2007 der T-Bank T-Platz #, #### N, Kontonummer ###### in Höhe von 28.194,00 € freizustellen,
-die Klägerin von den vorgerichtlich entstandenen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.196,43 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/20stel die Klägerin und 19/20stel die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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