18 O 90/09•Landgericht Dortmund, 2010-03-11, 18 O 90/09
Full text
Landgericht Dortmund — 18 O 90/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-11
Aktenzeichen: 18 O 90/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0311.18O90.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre zu unterlassen im Wettbewerb handelnd im eigenen Wettbüro mehr als 3 Geldspielgeräte aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 208,65 € (in Worten: zweihundertacht 65/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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