19 O 23/10•Landgericht Dortmund, 2010-03-30, 19 O 23/10
Full text
Landgericht Dortmund — 19 O 23/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-30
Aktenzeichen: 19 O 23/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0330.19O23.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € untersagt, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:
,,110
Jahre
A
Familientradition",
wenn dies wie aus dem in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt
ersichtlich geschieht oder aber wie der in Kopie beigefügten Anzeige,
auch wenn die Anzeige den kleingedruckten Hinweis beinhaltet:
"Die 110jährige Familientradition finden sie unter:
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt zu 1/3 der
Verfügungskläger, zu 2/3 die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages.
Streitwert: 100.000,00 €.
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