21 O 210/09•Landgericht Dortmund, 2010-09-15, 21 O 210/09
Full text
Landgericht Dortmund — 21 O 210/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-15
Aktenzeichen: 21 O 210/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0915.21O210.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.310,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 abzüglich am 18.06.2009 gezahlter 1.531,52 € zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten aus der Rechnung der Rechtsanwälte L und Partner, Rechnungsnummer ####-09, in Höhe von 819,80 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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