Landgericht Dortmund, 2010-09-28, 8 O 210/10

8 O 210/10Cantonal CourtSep 28, 2010

Full text

Landgericht Dortmund — 8 O 210/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: 8 O 210/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0928.8O210.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Aufträgen zur Vermittlung einer Finanzsanierung zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

  1. Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-Finanzsanierungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig.

  2. Nebenabreden ... bedürfen überdies der Schriftform;...

  3. ...; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass telefonische Auskünfte unverbindlich sind.

  4. Zur Rechtswirksamkeit hat die Kündigung schriftlich (per Einschreiben oder Telefax) zu erfolgen.

  5. Nebenabreden bedürfen der Schriftform ... .

  6. ..., mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

  7. (Sofern fernmündliche Auskünfte gemeint sind:) Sie bedürfen zur Erlangung von Wirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung der Firma.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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