Landgericht Dortmund, 2011-01-24, 2 S 1/11

2 S 1/11Cantonal CourtJan 24, 2011

Regest

Die auch zeitliche Festlegung eines Rechtschutzfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 1 d) ARB 2008 richtet sich allein nach der vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung. Deshalb ist keine Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung während der Mietzeit behauptet, der Rechtsschutzversicherer den Grund für diesen Mietmangel in einem schon bei Begründung des Mietverhältnisses vorliegenden Baumangel sieht. (Vermerk: Die Berufung wurde zurückgenommen)

Full text

Landgericht Dortmund — 2 S 1/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-24

Aktenzeichen: 2 S 1/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0124.2S1.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Die auch zeitliche Festlegung eines Rechtschutzfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 1 d) ARB 2008 richtet sich allein nach der vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung. Deshalb ist keine Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung während der Mietzeit behauptet, der Rechtsschutzversicherer den Grund für diesen Mietmangel in einem schon bei Begründung des Mietverhältnisses vorliegenden Baumangel sieht.

(Vermerk: Die Berufung wurde zurückgenommen)

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbe-gründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entschei-dung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeu-tung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

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